Wohnungsgröße

Die Größe der Wohnung ist von entscheidender Bedeutung sowohl für die Höhe der Mietförderung als auch für die Höhe einer ordnungsgemäßen Neben- und Heizkostenabrechnung.

 

Gesetzliche Grundlagen

Für die Berechnung der Wohnfläche im freifinanziertem Wohnungsbau gibt es z.Zt. keine gesetzlichen Vorschriften. Die Rechtsprechung hat sich an den mietpreis-gebundenen Wohnungsbau ausgerichtet. Die entsprechenden Vorschriften sind in den §§ 42 bis 44 der II. BVO festgelegt und finden auch bei der Erstellung von Mietspiegeln ihre Berücksichtigung. 

 

Wohnungsgröße richtig ermitteln

Zuerst ermitteln Sie die ,,Bruttogrundfläche" Ihrer Wohnung: Messen Sie immer von Wand zu Wand und multiplizieren Sie die Länge mit der Breite um die Grundfläche des Raumes zu ermitteln. Anrechenbare Flächen sind nach den §§ 42 und 44 der II.BVO nur zum dauernden Wohnen geeignete, d.h. Keller, Speicher, Garage, Abstellräume außerhalb der Wohnung zählen nicht dazu. Flächen der Schornsteine , Kamine, Säulen Pfeiler, wenn Sie durchgehend vom Fußboden bis zur Decke sind und ihre Grundfläche mehr als 1 qm beträgt zählen nach §44 Abs ~ Nr.2 der ll.BVO nur zu 50%. Bei Dachschrägen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 bis 2 Metern wird die entsprechende Grundfläche um 50% verringert. Bei Loggien und Wintergärten nur zählen nur diejenigen, die ausschließlich zu dem Wohnraum gehören. Bei Balkonen ist nach herrschender Rechtsprechung der ,,Wohnwert" für die zu veranschlagende Höhe der anrechenbaren Grundfläche - bei optimaler Lage 50 % und 0 % bei sehr schlechter Wohnlage z.B. Hauptverkehrsstraße, Gewerbebetrieb usw. (Bayr. ObLG Urteil vom 20.07.1983)

 

Prüfen Sie kritisch Ihre Neben- und Heizkostenabrechnung und die Mieterhöhung. Sehr schnell kommen monatlich nennenswerte Beträge zusammen, die auch Ihnen persönlich gut tun!!

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