Reparaturen

Mängel in der Mietwohnung oder am Haus muss der Mieter dem Vermieter unverzüglich melden. Für deren Beseitigung ist dem Vermieter eine angemessene Frist einzuräumen. Weigert sich der Vermieter den Mangel zu beheben oder rührt er sich überhaupt nicht, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen. In Notfällen, kann der Mieter die Reparatur sofort selber in Auftrag geben. Der Vermieter muss alle Kosten ersetzen. Aber nur die notwendigen Kosten.

 

Kleinreparaturen

Vertraglich übernommene Kleinreparaturen ist Sache des Mieters. Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist (z.B. 75 EURO pro Reparatur und eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres (z.B. 150 EURO bzw. 8 Prozent der Jahresmiete) und nur Reparaturen an Gegenständen erfasst werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht alle juristische Voraussetzungen, ist sie unwirksam. Dann muss der Vermieter auch für kleinere Reparaturen bezahlen.

 

Schönheitsreparaturen

In der Regel wälzt der Vermieter die Schönheitsreparaturen auf den Mieter ab. Vorausgesetzt, die Renovierungsklausel ist wirksam, muss der Mieter renovieren. Hier ist stets allergrößte Vorsicht geboten. Einerseits sind sehr viele Klauseln unwirksam, andererseits werden bei der Abfassung des Mietvertrages nicht selten folgenschwere juristische Fehler gemacht. Daher kommen Sie als Mitglied besser rechtzeitig zur Beratung.

 

Mieter müssen Türen und Fenster nicht von außen streichen

Mieter dürfen mit einer Renovierungsklausel nicht zum Außenanstrich ihrer Wohnung verpflichtet werden, weil Außenanstriche eindeutig nicht Teil der üblichen Renovierungspflicht sind. Auch die im Vertrag vorgesehenen Mieterpflichten zur Instandsetzung der Innenräume entfallen. Zur Renovierungpflicht kann nur das Streichen von Innentüren und -fenstern zählen, nicht aber der Anstrich der Außenseite.

 

Tipp:

Rechzeitige Inanspruchnahme der Beratung durch den Mieterverein spart Geld und Ärger. Mehr und mehr belasten die Schönheitsreparaturen den Geldbeutel der Mieter. Und immer wieder, leider nur zu oft , stellt sich im nach hinein heraus, dass die Vertragsklauseln unwirksam waren. Es ist immer wieder Vorsicht geboten. Nutzen Sie deshalb als Mitglied die Möglichkeit sich rechtzeitig über eine eventuelle Leistungspflicht beim Experten des Mietervereins beraten zu lassen.

 

Unwirksame Klauseln

Spezielle Mietvertragsklauseln, nach denen Mieter verpflichtet sind, alle drei bis fünf Jahre die Türen und Heizköper in ihren Wohnungen zu lackieren, sind unwirksam. Derartige Fristen können nur für übrige Schönheitsreparaturen wie das Tapezieren und Streichen gelten. Fristen, die das Streichen von Türen und Heizkörpern in Küche, Bad und Toiletten alle drei Jahre und im Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie im Flur alle fünf Jahre vorsehen, stellen ,,eine unangemessene Benachteiligung des Mieters" dar. (Az. LG Köln 1 5 63/96).

 

Pflicht zu Schönheitsreparaturen sind nur eingeschränkt möglich

Übernimmt ein Mieter eine Wohnung unrenoviert, kann der Vermieter nur eingeschränkt Schönheitsreparaturen von ihm verlangen. so darf er nicht fordern, dass der Mieter weitere Renovierungen je nach Abnutzung "unverzüglich" ausführen muss. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor (AZ.: 8 U 17/04). Das Gericht musste über die Schadenersatzklage einer Vermieterin entscheiden. Deren Mieter hatten sich trotz einer Klausel im Vertrag geweigert, die Reparaturen vorzunehmen. Die Richter nahmen Bezug, dass die Mieter bereits beim Einzug verpflichtet worden waren, Anfangsrenovierungen vorzunehmen. Es sei eine unangemessene Benachteiligung, von ihnen zusätzliche Schönheitsreparaturen und die unverzügliche Beseitigung von Abnutzungserscheinungen zu verlangen.

 

Zusätzlicher Hausschlüssel beim Vermieter für den Notfall

Was, wenn in der Zeit in der Sie nicht zu Hause sind etwas passiert, z.B. ein Rohrbruch oder dergleichen? 

Wenn Sie in den Urlaub fahren, müssen Sie dem Vermieter keinen Schlüssel dalassen. Der Vermieter ist nicht berechtigt, die Mieterwohnung ungefragt zu betreten. Das wäre Hausfriedensbruch und berechtigt den Mieter sofort zur fristlosen Kündigung (LG Berlin, Urteil vom 9.02.1999 - 64 S 305/98, GE 1999, S 572). Und zwar unabhängig davon, ob Ihr Mieter im Urlaub oder schon wieder zu Hause ist.

Viele Vermieter glauben, dass ihr Mieter ihnen einen "Notfall-Schlüssel" geben muss, damit sie im Ernstfall in die Wohnung kommen. Das stimmt aber nicht. Der Mieter kann Ihnen als Vermieter während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit einen Schlüssel dalassen, muss er aber nicht! Auf einen "Notfall-Schlüssel" hat der Vermieter keinen Anspruch! Es gibt kein Gesetz und keine Vorschrift, die ausdrücklich dazu berechtigt, einen Schlüssel einzubehalten. Mit der Vermietung der Wohnung verpflichtet sich der Vermieter seinem Mieter das alleinige Besitzrecht an den Mieträumen einzuräumen. Besitzrecht heißt: Der Vermieter muss dem Mieter alle Schlüssel aushändigen. Zum Besitzrecht nach § 854 BGB gehört, dass dem Besitzberechtigten die tatsächliche, alleinige Gewalt über die Sache eingeräumt wird. Dies geschieht bei Wohnungen durch die Übergabe aller dazugehörenden Schlüssel. Behält jedoch der Vermieter einen Schlüssel für sich zurück, hat der Vermieter dem Mieter nur Mitbesitz und nicht Alleinbesitz eingeräumt. Der Mieter darf sogar das Schloss austauschen, denn auch das gehört zu seinem Besitzrecht.

Zurück zur Rubrik Ratgeber